52 Abs. 2 Bst. a VRPG). Vorliegend wurde dem Baugesuch jedoch nicht vollständig entsprochen, sondern die Baubewilligung wurde mit einer zeitlichen Beschränkung der Beleuchtung erteilt. Die Beschwerdeführerin hätte daher vor dem Entscheid zu den Auflagen angehört werden müssen und die Vorinstanz hätte deren Anordnung begründen müssen. Indem die Gemeinde dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. d) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren "geheilt" werden, sofern die obere Instanz dieselbe