c) Aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu den umstrittenen Auflagen vorgängig angehört worden wäre. Die Beschwerdeführerin konnte damit ihre Sichtweise zu den Auflagen nicht äussern, bevor der Entscheid erging. Aus dem Entscheid geht auch nicht hervor, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Rechtsgrundlagen die umstrittenen Auflagen für die Beleuchtung aufgenommen wurden. Zwar kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf eine Begründung verzichtet werden, wenn den Parteibegehren vollständig entsprochen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. c und Art. 52 Abs. 2 Bst.