a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den verfügten Auflagen gegeben und deren Notwendigkeit auch nicht begründet. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Die Gemeinde äussert sich in ihrer Stellungnahme zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht.