Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2015 auf Schlussbemerkungen und die Beschwerdeführerin reichte ebenfalls keine Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 II. Erwägungen