Zudem erklärte sie, es liege ihr an der Gleichbehandlung der Unternehmen mit Firmenreklamen und sie reichte die verlangten Bewilligungen ein. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 fest, dass aus ihrer Sicht keine verkehrssicherheitstechnischen Bedenken für die beantragten Beleuchtungszeiten bestünden und wiederholte ihr Anliegen betreffend die Gleichbehandlung aller Unternehmen.