3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin und mit Zustimmung der Gemeinde entzog das Rechtsamt der Beschwerde mit Verfügung vom 4. November 2014 die aufschiebende Wirkung.