Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet und das rechtliche Gehör verletzt. Um Lichtimmissionen zu reduzieren und die Benutzer der angrenzenden Autobahn nicht unnötig abzulenken, würden die Leuchtschriften der Firmenanschrift mit einer tageslichtaktiven Steuerung ausgerüstet. Die Verkehrssicherheit werde nicht beeinträchtigt. 3