Diese Leuchtzeiten sind auf erstmalige Aufforderung der Gemeinde hin zu reduzieren. d) Auf erstes Verlangen der Gemeinde hin ist die Leuchtstärke zu dimmen. e) Sollte die Beleuchtung Blendwirkung auf die Verkehrsteilnehmer der Autobahn entfalten, sind sie auf erste Aufforderung der Gemeinde hin auszuschalten.