2. Auflagen 2.1 Reklamen/Werbung: a) Die Oberfläche der Firmenanschrift darf nicht reflektierend wirken, weder bei Sonneneinstrahlung tags noch bei Scheinwerferlicht nachts. b) Die Beleuchtungszeiten sind wie folgt zu beschränken: – In den Wintermonaten vom 1. November bis 30. April: 06.00 h bis 20.00 h – In den Sommermonaten vom 1. Mai bis 31. Oktober: 06.00 h bis 22.00 h c) Diese Leuchtzeiten sind auf erstmalige Aufforderung der Gemeinde hin zu reduzieren.