ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/117 Bern, 1. April 2015 in der Beschwerdesache zwischen X.________ Beschwerdeführerin und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri b. Bern vom 11. September 2014 (Baugesuch Nr. 2014/061; Beleuchtungszeiten Firmenbeschriftung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Juni 2014 bei der Gemeinde Muri bei Bern ein Baugesuch ein für die teilweise Farbänderung der Fassade sowie das Anbringen von zwei selbstleuchtenden Firmenbeschriftungen "Z.________" am Logistikgebäude auf der Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. A.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitsplatzzone A1 und befindet sich zwischen der Worbstrasse und der Autobahn A06. Die selbstleuchtenden Firmenbeschriftungen sind einerseits auf der Nordseite gegen die Autobahn und anderseits auf der Südseite gegen die Worbstrasse geplant. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erteilte am 3. Juli 2014 die Genehmigung für die im Bereich der Autobahn A06 geplante Firmenbeschriftung auf der Nordseite. Mit Entscheid vom 11. September 2014 erteilte die Gemeinde Muri bei Bern die Baubewilligung mit folgenden Auflagen betreffend die Beleuchtung: 2 2. Auflagen 2.1 Reklamen/Werbung: a) Die Oberfläche der Firmenanschrift darf nicht reflektierend wirken, weder bei Sonneneinstrahlung tags noch bei Scheinwerferlicht nachts. b) Die Beleuchtungszeiten sind wie folgt zu beschränken: – In den Wintermonaten vom 1. November bis 30. April: 06.00 h bis 20.00 h – In den Sommermonaten vom 1. Mai bis 31. Oktober: 06.00 h bis 22.00 h c) Diese Leuchtzeiten sind auf erstmalige Aufforderung der Gemeinde hin zu reduzieren. d) Auf erstes Verlangen der Gemeinde hin ist die Leuchtstärke zu dimmen. e) Sollte die Beleuchtung Blendwirkung auf die Verkehrsteilnehmer der Autobahn entfalten, sind sie auf erste Aufforderung der Gemeinde hin auszuschalten. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellt folgende Anträge: 1. Ziffer 2.1 lit. b) des Gesamtbauentscheides der Gemeinde-Baupolizeibehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 11. September 2014 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: b) Es gelten folgende Beleuchtungszeiten: – In den Wintermonaten vom 1. November bis 30. April: 05.00 h bis 24.00 h – In den Sommermonaten vom 1. Mai bis 31. Oktober: 05.00 h bis 24.00 h 2. Ziffer 2.1 lit. c) und d) des Gesamtbauentscheides der Gemeinde-Baupolizeibehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 11. September 2014 seien aufzuheben. 3. Evtl. sei der Gesamtbauentscheid der Gemeinde-Baupolizeibehörde der Gemeinde Muri bei Bern vom 11. September 2014 zur Begründung an die Gemeinde-Baupolizei zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet und das rechtliche Gehör verletzt. Um Lichtimmissionen zu reduzieren und die Benutzer der angrenzenden Autobahn nicht unnötig abzulenken, würden die Leuchtschriften der Firmenanschrift mit einer tageslichtaktiven Steuerung ausgerüstet. Die Verkehrssicherheit werde nicht beeinträchtigt. 3 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin und mit Zustimmung der Gemeinde entzog das Rechtsamt der Beschwerde mit Verfügung vom 4. November 2014 die aufschiebende Wirkung. 4. Am 16. Dezember 2014 führte das Rechtsamt im Beisein der Verfahrensbeteiligten einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch und gab den Parteien anschliessend Gelegenheit, zum Protokoll des Augenscheins Stellung zu nehmen. Zudem bat es die Gemeinde, die Beleuchtungszeiten der Firmenbeschriftungen in der näheren Umgebung des Standorts anhand der erteilten Bewilligungen nachzuweisen und sämtliche in der jüngeren Vergangenheit erteilten Bewilligungen für beleuchtete Firmenbeschriftungen einzureichen. Die Gemeinde erklärte mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015, sie halte grundsätzlich am angefochtenen Entscheid fest, sie könne jedoch einer geringfügigen Erweiterung der Beleuchtungszeiten (vor allem morgens anstatt ab 06.00 Uhr schon um 05.00 Uhr) ihre Zustimmung erteilen. Zudem erklärte sie, es liege ihr an der Gleichbehandlung der Unternehmen mit Firmenreklamen und sie reichte die verlangten Bewilligungen ein. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2015 fest, dass aus ihrer Sicht keine verkehrssicherheitstechnischen Bedenken für die beantragten Beleuchtungszeiten bestünden und wiederholte ihr Anliegen betreffend die Gleichbehandlung aller Unternehmen. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2015 auf Schlussbemerkungen und die Beschwerdeführerin reichte ebenfalls keine Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Rechtsschriften und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Bauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist durch die Auflagen im Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör und Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den verfügten Auflagen gegeben und deren Notwendigkeit auch nicht begründet. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Die Gemeinde äussert sich in ihrer Stellungnahme zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht. b) Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 26 Abs. 2 KV4, Art. 21 ff. VRPG5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung für 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 4 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren. Der Gehörsanspruch beschlägt in erster Linie Sachverhaltsfragen.6 Die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu äussern, genügt.7 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht auf eine Begründung. Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt.8 Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie kann sich dabei jedoch auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.9 c) Aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu den umstrittenen Auflagen vorgängig angehört worden wäre. Die Beschwerdeführerin konnte damit ihre Sichtweise zu den Auflagen nicht äussern, bevor der Entscheid erging. Aus dem Entscheid geht auch nicht hervor, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Rechtsgrundlagen die umstrittenen Auflagen für die Beleuchtung aufgenommen wurden. Zwar kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf eine Begründung verzichtet werden, wenn den Parteibegehren vollständig entsprochen wird (Art. 21 Abs. 2 Bst. c und Art. 52 Abs. 2 Bst. a VRPG). Vorliegend wurde dem Baugesuch jedoch nicht vollständig entsprochen, sondern die Baubewilligung wurde mit einer zeitlichen Beschränkung der Beleuchtung erteilt. Die Beschwerdeführerin hätte daher vor dem Entscheid zu den Auflagen angehört werden müssen und die Vorinstanz hätte deren Anordnung begründen müssen. Indem die Gemeinde dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. d) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren "geheilt" werden, sofern die obere Instanz dieselbe 6 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 4, 6 ff. und 15; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1680 f.; BGE 136 I 265 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen 8 Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG 9 BGE 134 I 83 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 6 ff. 6 Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.10 Die BVE verfügt über volle Kognition und es handelt sich nicht um eine schwerwiegende Gehörsverletzung. Zudem führte das Rechtsamt der BVE am 16. Dezember 2014 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Gemeinde erläuterte die Gründe für die Beschränkung der Beleuchtungszeiten und die Beschwerdeführerin hatte sowohl am Augenschein als auch im Anschluss daran Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gehörsverletzung wurde damit im Beschwerdeverfahren geheilt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihr aus der Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil entsteht. Die Gehörsverletzung ist aber bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. 3. Lichtimmissionen a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Beleuchtung der Firmenanschrift von 05.00 bis 24.00 Uhr während des ganzen Jahres. Die Gemeinde hat die Firmenanschrift bewilligt, aber die Beleuchtungszeiten in den Wintermonaten auf 06.00 bis 20.00 Uhr und in den Sommermonaten auf 06.00 bis 22.00 Uhr beschränkt. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2014 erklärt sie, sie beziehe sich auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes und wolle unnötige Lichtemissionen verhindern. Bei anderen Bauvorhaben habe das ASTRA mit seiner Zustimmung Beschränkungen empfohlen, die das Einschalten der Beleuchtung einer Reklame nur eine halbe Stunde vor und das Abschalten eine halbe Stunde nach Schliessung des Geschäfts erlaubt hätten. Die umstrittene Beleuchtungsbeschränkung sei im Sinne einer pragmatischen Lösung und zur zukünftigen Gleichbehandlung der an der Autobahn ansässigen Firmen in der Gemeinde verfügt worden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, als schweizweit tätiges Unternehmen sei sie darauf angewiesen, dass ihre Logistikstandorte erkannt würden. Um die Lichtimmissionen zu reduzieren, werde die Beleuchtung der Firmenanschrift mit einer tageslichtaktiven 10 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 7 Steuerung ausgerüstet, welche die Leuchtkraft mit zunehmender Dunkelheit automatisch reduziere. Ihr Firmensignet sei allgemein bekannt und werde von Passanten nicht als störend wahrgenommen. Zudem habe die Firmenanschrift keine bewegten oder blinkenden Elemente. b) Sowohl das ASTRA als auch die Gemeinde erachten die beleuchteten Firmenanschriften im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als unproblematisch. Anlässlich des Augenscheins vom 16. Dezember 2014 konnte sich auch das Rechtsamt davon überzeugen, dass die leuchtende Firmenbeschriftung die Verkehrssicherheit nicht tangiert. Die Beleuchtung ist damit nur wegen allfälliger unnötiger Lichtimmissionen umstritten. c) Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG11, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Abgesehen davon werden Emissionsbegrenzungen insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Dabei muss analog Art. 14 Bst. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen ist hingegen nicht gefordert. Dabei ist auch zu beachten, dass Licht bei Beleuchtungsanlagen 11 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 8 nicht als unerwünschte Nebenwirkung einer anderen Tätigkeit entsteht, sondern gewollt und gezielt erzeugt wird. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung können somit nicht jegliche Lichtemissionen verhindern, da ansonsten der Zweck der Beleuchtungsanlage vereitelt würde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) hat im Jahr 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben. Diese konkretisieren in erster Linie das Vorsorgeprinzip, indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Lichtemissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Auf kantonaler Ebene hat das beco die Broschüre "Lichtverschmutzung vermeiden" herausgegeben. Diese richtet sich an Gemeinden und soll diesen unter anderem Anleitungen geben, wie die Umwelt von unnötigem Licht entlastet werden kann. Zudem gilt seit 1. März 2013 die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Diese verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten und zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (Ziff. 0.3). Sie kann als Äusserung von Fachleuten zu dieser Fragestellung herangezogen werden. Alle drei Publikationen empfehlen insbesondere ein Zeitmanagement für Beleuchtungen, wobei eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster analog zum Lärmschutz von 22.00 bis 06.00 Uhr anzustreben sei.12 d) Lichtimmissionen sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können. Sie sind nach dem Prinzip der Vorsorge durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Beschwerdeführerin begründet die beantragten längeren Beleuchtungszeiten damit, dass sie darauf angewiesen sei, dass ihre Logistikstandorte erkannt würden und dass dadurch auch unnötiger Suchverkehr vermieden werden könne. Sodann brachte sie am Augenschein vor, es gehe um die Werbewirkung, die zu jeder Zeit wichtig sei.13 Die Beschwerdeführerin bringt damit betriebliche und wirtschaftliche Gründe vor. Sie bestreitet hingegen nicht, dass die Dauer der Beleuchtung technisch gesteuert werden kann. Dafür verwendet sie nach eigenen Angaben eine Zeitschaltuhr.14 12 BGE 140 II 33 E. 4.1–4.3; SIA-Norm 491, Ziffer 3.7; BUWAL, Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2005, S. 8 f. und S. 34; beco, Lichtverschmutzung vermeiden, S. 5 13 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 7 14 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 6 9 Es ist nachvollziehbar, dass die Auffindbarkeit eines Standorts für ein Logistikunternehmen betrieblich wichtig ist. Damit lassen sich aber die beantragten Beleuchtungszeiten von 05.00 bis 24.00 Uhr nicht begründen. Anlässlich des Augenscheins erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, der fragliche Standort sei von 07.00 bis 17.30 Uhr geöffnet.15 Ausgehend von diesen Öffnungszeiten erscheint eine Beleuchtung von 05.00 bis 24.00 Uhr als unnötig. Auch das Vorbringen, das Nachtfahrverbot für LKWs ende um 05.00 Uhr, weshalb ab diesem Zeitpunkt mit Suchverkehr zu rechnen sei,16 ist nicht stichhaltig, da der Standort erst ab 07.00 Uhr geöffnet ist. Das Argument der besseren Auffindbarkeit des Standorts ist auch deshalb nicht überzeugend, weil von Berufschauffeuren erwartet werden darf, dass sie einen Standort auch ohne die beleuchtete Firmenanschrift finden, zumal GPS-gestützte Navigationsgeräte heute weitgehend zum Standard gehören. Mindestens von der Autobahn her ist die Erkennbarkeit des Standorts zudem von beschränktem Nutzen, da sich dieser nicht direkt an einer Autobahnausfahrt befindet, sondern zwischen den Ausfahrten Bern Nordring und Muri bei Bern. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich des Augenscheins vor, die Firmenanschrift diene auch der Werbung und diese sei grundsätzlich zu jeder Tageszeit wichtig. Diese Aussage trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Werbung entfaltet ihre Wirkung nur, wenn sie auch wahrgenommen wird. Insofern dürfte die Wirkung vor 06.00 Uhr sowie nach 22.00 Uhr angesichts des nachlassenden Publikumsverkehrs eher beschränkt sein. Auch ist der vorliegende Fall – wie der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins zu Recht vorbrachte – anders zu behandeln als beispielsweise ein Restaurant, das bis um 24.00 Uhr geöffnet ist.17 Die Beschwerdeführerin hat damit nicht aufgezeigt, dass sie aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Beleuchtungszeiten von 05.00 bis 24.00 Uhr angewiesen ist. Die von der Gemeinde im Rahmen des Vorsorgeprinzips angeordnete Beschränkung der Beleuchtungszeiten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. e) Allerdings erscheint die Beschränkung insoweit als zu streng, als die Gemeinde in den Wintermonaten die Abschaltung der Beleuchtung bereits um 20.00 Uhr verlangt. Die Gerichtspraxis und die Publikationen der Fachbehörden verzichten auf eine 15 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 4 16 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 7 17 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 5 10 Unterscheidung nach der Jahreszeit und lassen Beleuchtungszeiten ganzjährig bis 22.00 Uhr zu, was im Wesentlichen den Aktivitätszeiten eines Grossteils der Bevölkerung entspricht. So kann bis um 22.00 Uhr davon ausgegangen werden, dass private Haushaltungen beleuchtet sind und noch ein gewisses Verkehrsaufkommen besteht, was insbesondere für die Autobahn A06 gelten darf. Zudem konnte sich das Rechtsamt anlässlich des Augenscheins davon überzeugen, dass die beiden beleuchteten Firmenbeschriftungen dezent wirken. Die Beschriftungen sind nicht allzu gross. Die Beleuchtung ist nicht farbig, sondern in weiss gehalten und auch die Leuchtstärke wirkt nicht übermässig oder störend. Insofern ist unerheblich, ob die Firmenbeschriftung – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte – mit einer tageslichtaktiven Steuerung ausgerüstet wird oder ob die Leuchtstärke – wie ihr Vertreter am Augenschein erklärte – manuell geregelt wird.18 Die Beschränkung der Beleuchtung bereits ab 20.00 Uhr wäre daher unverhältnismässig. Es rechtfertigt sich, die Beleuchtungsdauer im Einklang mit der dargelegten Gerichtspraxis und den Richtlinien der Fachbehörden ganzjährig auf 06.00 bis 22.00 Uhr festzulegen. 4. Gleichbehandlung a) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die Gemeinde habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. An der ganz in der Nähe auf Berner Stadtboden liegenden Gewerbeliegenschaft "Murifeld" sei von der Stadt Bern und dem ASTRA die Montage von Leuchtschriften mit einer Buchstabenhöhe von 1,5 m erlaubt worden, ohne dass eine zeitliche Beschränkung verlangt worden sei. Die Gemeinde bringt vor, es liege ihr an der Gleichbehandlung der an der Autobahn ansässigen Firmen in der Gemeinde. Es sei ihr bewusst, dass Lyssach und auch andere Gemeinden an der Autobahn nicht mustergültig seien in Bezug auf die Beschränkung von Lichtimmissionen. Die Gemeinde Muri wolle dagegen Lichtimmissionen vorsorglich beschränken. b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein verfassungsmässiges Recht. Es garantiert die Gleichbehandlung von Personen durch alle 18 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 6 11 staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Entscheid verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.19 Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor.20 Auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde.21 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können diesen öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen.22 c) Wie bereits in Erwägung 3 dargelegt wurde, sind Lichtimmissionen gestützt auf das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes zu beschränken und es rechtfertigt sich vorliegend eine Beschränkung der Beleuchtungsdauer von 06.00 bis 22.00 Uhr. Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem von ihr ausgeführten Beispiel "Murifeld" keine längeren Beleuchtungszeiten ableiten. Massgebend für die Beurteilung sind ausschliesslich Vergleichsfälle, die von derselben Behörde entschieden wurden und sich auf dem Gemeindegebiet von Muri bei Bern befinden. Dies trifft auf die in der Beschwerde genannte Gewerbeliegenschaft "Murifeld" nicht zu, da sich diese – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – auf dem Gebiet der Stadt Bern befindet. Im Anschluss an den Augenschein vom 16. Dezember 2014 holte das Rechtsamt bei der Gemeinde weitere Bewilligungen für beleuchtete Reklamen und Firmenbeschriftungen ein. Aus den eingereichten Bewilligungen wird ersichtlich, dass die Gemeinde die 19 Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 396 ff.; BGE 117 Ia 257 E. 3b m.w.H. 20 BGE 122 II 451 E. 4a m.w.H. 21 Vgl. BGE 127 I 2 E. 3a 22 Vgl. BGE 123 II 248 E. 3c 12 Beleuchtungszeiten in Reklamebewilligungen in der Vergangenheit zeitlich nicht beschränkte. Zwei neuere Bewilligungen beinhalten aber nun eine Beschränkung der Leuchtzeiten. So wurde der B.________ AG am 5. September 2014 die Bewilligung erteilt für die Werbeschrift "B.________ C.________" mit Beleuchtung während der Wintermonate vom 1. November bis 30. April von 06.00 bis 20.00 Uhr und während der Sommermonate von 1. Mai bis 31. Oktober von 06.00 bis 22.00 Uhr.23 Der F.________ erteilte die Gemeinde am 12. September 2013 die Bewilligung für eine Leuchtreklame "G.________" und beschränkte die Leuchtdauer von 06.00 bis 22.00 Uhr.24 In anderen Entscheiden findet sich die Auflage, wonach die Beleuchtungsdauer auf erste Aufforderung der Gemeinde hin zu reduzieren oder die Leuchtstärke zu dimmen ist. Sodann hat die Gemeinde die D.________ AG mit Schreiben vom 9. Februar 2011 nachträglich dazu aufgefordert, die LED-Lichtbänder am Gebäude E.________ entweder auf ein zu vereinbarendes Mass zu dimmen oder diese jeweils von 22.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. Die erwähnten Bewilligungen zeigen, dass die Gemeinde in der jüngeren Vergangenheit Beleuchtungen zeitlich beschränkt hat, und der Gemeindevertreter hat anlässlich des Augenscheins wiederholt und klar zum Ausdruck gebracht, dass es der Gemeinde ein Anliegen sei, dass in der Nacht während einer gewissen Zeit die Beleuchtungen ganz ausgeschaltet seien. Dementsprechend würden Beleuchtungen künftig zeitlich beschränkt.25 Es fehlt damit an einer rechtswidrigen Praxis der Gemeinde und am Willen, diese fortzuführen. An der Begrenzung der Lichtimmissionen im Rahmen der umweltrechtlichen Vorsorge besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gegeben sind. Die Beschwerde erweist sich in Bezug auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als unbegründet. 5. Weitere Reduktion der Leuchtzeiten und Leuchtstärke 23 Baugesuch Nr. 2014/074 24 Baugesuch Nr. 2013/066 25 Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember 2014, S. 2, 5–8 13 a) Angefochten sind auch die Auflagen betreffend eine weitere Reduktion der Leuchtzeiten und das Dimmen der Leuchtstärke auf erste Aufforderung der Gemeinde hin. Dafür bringt die Gemeinde weder im angefochtenen Entscheid noch in der Stellungnahme Gründe vor. b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baubewilligung. Sie darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, für die im Gesetz keine Grundlage vorhanden ist.26 c) Die beleuchtete Firmenbeschriftung der Beschwerdeführerin entspricht mit den leicht abgeänderten Beleuchtungszeiten dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzrechts, sie verursacht keine störenden Einwirkungen und sie tangiert die Verkehrssicherheit nicht. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung. Eine Auflage, wonach die Beleuchtungszeiten der Firmenbeschriftung auf Aufforderung der Gemeinde hin zu reduzieren oder die Leuchtstärke zu dimmen ist, ist damit nicht zulässig. Eine nachträgliche Anpassung bzw. weitere Beschränkung der Beleuchtungszeiten wäre nur beim Vorliegen besonderer Gründe zulässig. So wäre beispielsweise eine verschärfte Emissionsbegrenzung zu prüfen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig sind (Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. Erwägung 3c). Ebenfalls ein Grund für eine nachträgliche Anpassung der Bewilligung könnte eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen. In beiden Fällen setzt die Anpassung jedoch die Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens voraus, in dem die Beschwerdeführerin anzuhören wäre. Eine Aufforderung, die Beleuchtungszeiten einzuschränken oder die Beleuchtung zu dimmen, ohne dass einer der genannten Gründen vorliegt oder vorgängig ein Verfahren durchgeführt wurde, ist nicht zulässig. Die angefochtenen Auflagen sind daher aufzuheben. 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 1 14 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beleuchtung der Firmenbeschriftung ist ganzjährig von 06.00 bis 22.00 Uhr zu gestatten und die Auflagen zur weiteren Reduktion der Beleuchtungszeiten sowie zum Dimmen der Leuchtstärke auf erste Aufforderung der Gemeinde sind aufzuheben. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV27). Für den Augenschein vom 16. Dezember 2014 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'000.00. Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Verfahrensausgang entsprechend und unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.00 der Verfahrenskosten auferlegt. Der Gemeinde Muri bei Bern können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.00 werden daher nicht erhoben. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 27 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 15 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2.1 b) des Bauentscheids der Gemeinde Muri bei Bern vom 11. September 2014 wird wie folgt angepasst: "Die Beleuchtungszeiten sind beschränkt von 06.00 h bis 22.00 h" Ziffer 2.1 c) und d) des Bauentscheids der Gemeinde Muri bei Bern vom 11. September 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden festgelegt auf Fr. 1'000.00 und im Umfang von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 700.00 werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - X.________, mit Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Muri bei Bern, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin 16 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.