2. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 5. September 2014 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 31. Juli 2014 werden bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 37 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;