a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.00 und einer zusätzlichen Gebühr für den Augenschein von Fr. 300.00 (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV37). Die Beschwerdeführerin unterliegt. Ihr werden deshalb die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'100.00 zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten. Parteikosten sind somit keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.