d) Die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrung in Ziff. 4.4 des Gesamtentscheids aufgenommen. Auch die Lastenausgleichsansprüche hat sie in Ziff. 4.5 des Gesamtentscheids berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist somit insoweit nicht durch den Entscheid beschwert und hat daher kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Eventualbegehrens. 36 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 4a und Art. 35-35c N. 3. 17 6. Kosten