In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann (Art. 31 Abs. 3 BauG). Zur Durchsetzung des Lastenausgleichs muss der Anspruch innert der gesetzlichen Frist durch Klage geltend gemacht werden. Erst in diesem Verfahren ist über den Lastenausgleichsanspruch zu entscheiden. Eine Ergänzung des angefochtenen Entscheides ist nicht nötig, da das Dispositiv eines Bauentscheides keinen Hinweis auf Lastenausgleichsansprüche enthalten muss (vgl. Art. 36 Abs. 3 BewD).