c) Laut Art. 30 BauG hat ein Grundeigentümer, der einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zu Lasten eines Nachbarn eingeräumt wird, diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Laut Art. 31 Abs. 2 BauG hat die zuständige Gemeindebehörde denjenigen Personen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn anzuzeigen. In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass innert drei Monaten bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenausgleich erhoben werden kann (Art. 31 Abs. 3 BauG).