b) Privatrechtliche Streitigkeiten über ein Bauvorhaben sind vom Zivilrichter zu beurteilen. Derartige Einwände und Ansprüche, die das Bauvorhaben betreffen, können aber im Baubewilligungsverfahren als Rechtsverwahrung angemeldet werden36. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD). Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst.