a) Die Beschwerdeführerin stellt das Eventualbegehren, ihre Rechtsverwahrung und ihr Lastenausgleichsbegehren seien vorzumerken. Dem Lastenausgleichsbegehren seien die gesetzliche Folge gemäss Art. 30 f. BauG zu geben. Zur Begründung führt sie aus, sie behalte sich für den Fall einer Baubewilligung privatrechtliche Interventionen, Beseitigungsansprüche, Schadenersatzforderungen sowie Lastenausgleichsansprüche vor. Die Rechtsverwahrung wäre deshalb im Falle der Baubewilligung weiter vorzumerken und das vorinstanzlich gestellte Lastenausgleichsbegehren werde vorsorglich bestätigt.