Dieser Einwand ist zwar verständlich, stellt jedoch kein überwiegendes Interesse dar, zumal das öffentliche Recht keinen Anspruch auf Schutz der Aussicht kennt und Nachbarn deren Beeinträchtigung durch baurechtskonforme Bauten in der Regel hinzunehmen haben.35 Das AGR hat daher zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt. 5. Rechtsverwahrung und Lastenausgleich