Die Verschiebung des Schwellenhauses an seinen neuen Standort ist im Interesse des Hochwasserschutzes und dient der Arbeitssicherheit. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht lediglich private Interessen geltend, weil das Schwellenhaus am neuen Standort ihre Aussicht auf die einzigartige Schwellenlandschaft beeinträchtige. Dieser Einwand ist zwar verständlich, stellt jedoch kein überwiegendes Interesse dar, zumal das öffentliche Recht keinen Anspruch auf Schutz der Aussicht kennt und Nachbarn deren Beeinträchtigung durch baurechtskonforme Bauten in der Regel hinzunehmen haben.35