Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist zudem erforderlich, dass der standortgebundenen Baute oder Anlage keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 BSt. b RPG): Auch für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG muss zusätzlich noch geprüft werden, ob die Erweiterungen mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar sind (Art. 24c Abs. 5 RPG). Es ist also ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Verschiebung des Schwellenhauses an seinen neuen Standort ist im Interesse des Hochwasserschutzes und dient der Arbeitssicherheit.