Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der 31 BGE 129 II 396 E. 4.2.1 32 Vgl. Bauinventar der Stadt Bern, Objekt Aareschwelle, einsehbar unter 33 Vgl. http://www.ewb.ch/de/anlagen/strom/wasserkraft/stadt-bern.html 15