Als standortgebunden können auch Bauten und Anlagen anerkannt werden, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind (sogenannte abgeleitete Standortgebundenheit). Im Rahmen dieser Erfordernisse genügen besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen. Dabei müssen sowohl allfällige Alternativstandorte als auch Alternativen im Allgemeinen geprüft werden. Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: