42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Flusskraftwerk und der Schwellenanlage stehende neue Baute mit bescheidenem Umfang, die einzig darauf ausgerichtet ist, den Antrieb, die Steuerung und das Material zu beherbergen, kann insgesamt als massvolle Erweiterung der gesamten Wasserkraftanlage betrachtet werden. Die Identität der Anlage und deren Umgebung bleiben auch mit dieser Ergänzung bzw. Verschiebung nach wie vor gewahrt.