Dazu gehören in erster Linie Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden.31 Die Aareschwelle wurde vor 1360 erbaut,32 das Kraftwerk Matte nahm seinen Betrieb 1891 auf.33 Das umstrittene Vorhaben fällt daher in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Bewilligungsfähig sind grundsätzlich sowohl innere Umbauten als auch äussere Erweiterungen sowie Zweckänderungen. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV).