e) Die Vorschriften von Art. 11 Abs. 1 BauG und Art. 16 Abs. 1 BauV bzw. von Art. 36a GSchG27 und Art. 41a ff. GSchV sind Schutzvorschriften im Sinn von Art. 17 Abs. 2 RPG. Ein Bauvorhaben, das diesen Vorschriften entspricht, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zonenkonform und bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.28 Da das Schwellenhaus eine standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Baute ist, gilt es im Gewässerraum als zonenkonform und es hätte daher wohl keine Ausnahme nach Art. 24 ff. RPG gebraucht.29 Selbst wenn für den Abbruch und Neubau des Schwellenhauses zusätzlich eine Bewilligung nach Art.