Mit der Verkleinerung des Volumens um 30 Prozent wurde es auf das erforderliche Minimum reduziert. Zwar könnte das Schwellenhaus aus technischer Sicht grundsätzlich auch im Garten der Liegenschaft H.________ (Gasse) erstellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Alternativstandort, der sich auch im Gewässerraum befindet, ebenfalls geprüft, 23 Vgl. dazu Arbeitshilfe "Bauten und Anlagen im Gewässerraum", S. 3 24 Vgl. dazu Wasserkraftkonzession des Regierungsrats des Kantons Bern vom 8. Dezember 2004 (Wasserkraftrecht Nr. 33044, Aare-Kraftwerk Matte), Vorakten pag. 015-019 25 Vgl. Ausnahmegesuch vom 2. Dezember 2013, Vorakten pag. 007; Stellungnahme im Einspracheverfahren