Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sowohl die technischen Anlagen (Antrieb, Steuerung) als auch das Unterhalts- und Arbeitssicherheitsmaterial aus Schutz- und Sicherheitsgründen in einem abschliessbaren Raum aufbewahrt werden müssen. Das fragliche Schwellenhaus ist aufgrund seines Bestimmungszwecks eine im öffentlichen Interesse liegende, standortgebundene Baute im Gewässerraum. Sein Abbruch am alten Standort und sein Neubau auf der bestehenden Brücke beim E.________-Tiefgang ist deshalb grundsätzlich zulässig. Mit der Verkleinerung des Volumens um 30 Prozent wurde es auf das erforderliche Minimum reduziert.