Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, können somit zugelassen werden, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen.22 Zu den Bauten und Anlagen, die der Wasserkraftnutzung dienen, als im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden und auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen sind, gehören insbesondere Schwellen und Wehre, Zentralen und Gebäude zur Steuerung von Wehranlagen, Rückgabeanlagen und Unterwasserkanäle, Ausgleichs- und Schwall-Sunkbecken, Kiesfänge und Entsander- bzw. Sandfanganlagen, Bauten und Anlagen für die Längsvernetzung wie Fischpässe, Biberwege und Umgehungsgerinne sowie Anlageteile von Wasserkraftanlagen (z.B.