Ein Bauwerk muss entweder eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer aufweisen (positive Standortgebundenheit), oder es muss der Nachweis erbracht werden, dass ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben ausserhalb des Gewässerraums nicht ausgeführt werden kann (negative Standortgebundenheit). Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, können somit zugelassen werden, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen.22