d) Standortgebunden im Sinn von Art. 41c Abs. 1 GSchV sind Anlagen, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Standortgebunden sind Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums zudem nur, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort innerhalb desselben angewiesen sind.