Gewässerraum (d.h. im Gewässer und im geschützten Uferbereich) dürfen nach Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV19 nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Nach der Umschreibung in Art. 16 Abs. 1 BauV20 sind standortgebundene Bauvorhaben im öffentlichen Interesse Bauten und Anlagen, die der Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben dienen und die nach ihrer Art nur im Gewässer oder im geschützten Uferbereich erstellt werden können. Es wird eine besonders enge sachliche Beziehung des Bauvorhabens zum Gewässer oder zum Ufer vorausgesetzt.21