c) Das Schwellenhaus soll im Gewässerraum abgebrochen und an einem geringfügig verschobenen Standort und etwas verkleinert wiederaufgebaut werden. Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Art. 11 BauG (vgl. Art. 5 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BauG richtet sich die Nutzung des Gewässerraums nach Bundesrecht. Im