Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie davon betroffen ist, dass zwar eine Ausnahme für das Bauen ausserhalb des Baugebiets nach Art. 24 RPG publiziert worden ist, die zuständige Behörde aufgrund der Prüfung jedoch schlussendlich eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt hat.