e OrV JGK17). Aufgrund des Umstandes, dass sich das Schwellenhaus gemäss Nutzungszonenplan im Gewässer befindet, kam es zum Ergebnis, dass für das Bauvorhaben mangels Zonenkonformität eine Beurteilung nach Art. 24 ff. RPG erforderlich war. Fällt ein Bauvorhaben in den Geltungsbereich von Art. 24 ff. RPG, so ist sinnvollerweise als Erstes zu prüfen, ob es nach den Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden kann.18 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sie davon betroffen ist, dass zwar eine Ausnahme für das Bauen ausserhalb des Baugebiets nach Art.