b) Das Bauvorhaben soll im Bereich eines Gewässers realisiert werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein Nichtbaugebiet. Ob und wieweit dort Bauten und Anlagen zulässig sind, hängt vom Gegenstand der Schutzzone, ihrem Schutzzweck und der konkreten Schutzbedürftigkeit im Einzelnen ab.16 Laut Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im Kanton Bern ist das AGR für diesen Entscheid zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 12 Bst. e OrV JGK17).