Die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass sie als Variante geprüft hatte, das Schwellenhaus im Garten der Liegenschaft Bern 1 Grundbuchblatt Nr. F.________ zu errichten. Da die Stockwerkeigentümergemeinschaft (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin) diesen Standort abgelehnt habe, sei diese Variante nicht weiterverfolgt worden. Zudem sei die Brückenvariante sowohl betrieblich als auch technisch die beste Lösung. Der hydraulische Antrieb des E.________-Tiefgangs und die elektrische Steuerung der gesamten Schwelle, die sich im Schwellenhaus befänden, müssten sich unmittelbar vor Ort befinden, damit die Beschwerdegegnerin richtig steuern und überwachen könne.