Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund von denkmalpflegerischen Argumenten das Bauvorhaben unnötigerweise im Nichtbaugebiet zugelassen werden solle. Es wäre möglich, die Konturen des Häuschens ohne Bodenplatte stehenzulassen und die beherbergten Installationen als kleinen Anbau auf festem Grund neben der Liegenschaft an der Wasserwerkgasse unterzubringen.