Der komplette Abbruch mit anschliessend stark verändertem Wiederaufbau an einem neuen Standort falle nicht unter den Geltungsbereich von Art. 24c RPG. Die geplante Verbesserung der Anlage aus technischen und praktischen Gründen wäre auch durch einen Wiederaufbau des Schwellenhäuschens im Baugebiet möglich. Eine Ausnahmebewilligung sei daher unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund von denkmalpflegerischen Argumenten das Bauvorhaben unnötigerweise im Nichtbaugebiet zugelassen werden solle.