auf einen Drittel reduziert. Eine derartige Einschränkung der Aussicht auf die einzigartige Schwellenlandschaft würde zwangsläufig eine substantielle Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin bedeuten. Diese Interessenlage sei im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung entsprechend zu berücksichtigen. Es liege keine teilweise Änderung einer Baute ausserhalb des Baugebiets vor. Der komplette Abbruch mit anschliessend stark verändertem Wiederaufbau an einem neuen Standort falle nicht unter den Geltungsbereich von Art.