Von einer Standortgebundenheit aus technischen Gründen könne daher keine Rede sein. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts sei festzuhalten, dass zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl keine Ausnahmebewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzone zu rechtfertigen vermöchten. Mit der Neuerrichtung des Schwellenhauses werde der bisherige Abstand zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin 13 Vgl. dazu Wasserbauplan Hochwasserschutz Aare Bern, Situation 1:1000, Blatt 2: km 28.400 - km 29.750,