a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bis zum Erhalt des Gesamtentscheids davon ausgegangen, dass mit dem Baugesuch um eine Ausnahme nach Art. 24 RPG15 ersucht werde. Von einer teilweisen Änderung einer bestehenden Baute sei nie die Rede gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe von Beginn an zwei Varianten vorgeschlagen, wobei eine davon eine Verlegung des Schwellenhäuschens auf festen Grund und Boden direkt neben die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgesehen habe. Von einer Standortgebundenheit aus technischen Gründen könne daher keine Rede sein.