Die Einstellung des Verfahrens kann sich namentlich rechtfertigen, um den Entscheid über eine fremdrechtliche Vorfrage abzuwarten. Angezeigt kann sie weiter sein, wenn über das Vorliegen von Sachumständen oder von rechtlichen Voraussetzungen, die für den Verfahrensausgang massgebliche Bedeutung haben, im Rahmen eines anderen Verfahrens entschieden wird. Ausdrücklich zugelassen ist die Sistierung, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist.11