34 Abs. 1 BewD10). Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz den Verhandlungsspielraum zwischen den Parteien offenbar als gering, zumal diese bereits unter sich erfolglos Gespräche geführt hatten; deshalb verzichtete sie auf eine Einigungsverhandlung. Sie machte damit von ihrem Ermessen korrekt Gebrauch. Da die Beschwerdeführerin rechtzeitig Kenntnis vom Augenscheintermin erhalten und damit hinreichend Gelegenheit hatte, daran teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen, wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. 3. Sistierungsgesuch