Die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt kannten den Augenscheintermin drei Wochen im Voraus. Beide hatten somit genügend Zeit, sich zu organisieren oder einen geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestimmen und zu instruieren. Von dieser Möglichkeit machten sie jedoch keinen Gebrauch. Die Beschwerdeführerin hatte auch keinen Anspruch darauf, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Einigungsverhandlung durchgeführt wurde, da das Abhalten einer solchen ins Ermessen der Bewilligungsbehörde steht (vgl. Art. 34 Abs. 1 BewD10).