Der Anwalt der Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, aufgrund anderweitiger Termine sei weder ihm noch seiner Klientschaft eine Teilnahme möglich. Er beantragte deshalb, im Rahmen einer noch durchzuführenden Einigungsverhandlung (erneut) einen Augenschein abzuhalten. Angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes und des Interesses an einer zügigen Prozesserledigung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Augenschein nicht bis nach den Sommerferien zuwartete. Die Beschwerdeführerin und ihr Anwalt kannten den Augenscheintermin drei Wochen im Voraus.