c) Die Vorinstanz führte mit E-Mail vom 4. Juni 2014 bei den Parteien und den Fachstellen eine Terminumfrage für den geplanten Augenschein durch. Trotz zahlreicher Terminvorschläge für den Zeitraum vom 16. Juni bis 11. Juli 2014 konnte kein Termin gefunden werden, der allen passte. Die Vorinstanz setzte daher den Augenschein mit Verfügung vom 17. Juni 2014 auf den ersten Termin fest, an dem alle Fachstellen teilnehmen konnten (9. Juli 2014). Sie stellte der Beschwerdeführerin die Teilnahme frei. Der Anwalt der Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, aufgrund anderweitiger Termine sei weder ihm noch seiner Klientschaft eine Teilnahme möglich.