Laut Art. 22 VRPG sind die Parteien unter anderem berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Dieser Anspruch umfasst insbesondere die gehörige und rechtzeitige Einladung.8 Die Verfahrensbeteiligten haben jedoch keinen Anspruch darauf, den Zeitpunkt des Augenscheins oder der Instruktionsverhandlung zu bestimmen. Ihr Anwalt bzw. ihre Anwältin hat sich gegebenenfalls vertreten zu lassen.9