a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der vorinstanzliche Augenschein ohne sie durchgeführt worden sei. Die Tatsache, dass die Baubewilligungsbehörde weder bereit gewesen sei, den Termin zu verschieben, noch eine Einigungsverhandlung und einen erneuten Augenschein durchzuführen, erachte sie als stossend. Eine Durchführung ohne Beteiligung sämtlicher Parteien sei nicht zulässig, wenn der Augenschein zu neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen führe, die im späteren Entscheid verwendet würden.