b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich zulässigerweise als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Da die Vorinstanzen die Bewilligungen erteilt haben, ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG4).