standortgebundenes Bauvorhaben betrachtet werden, dass aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Die Schwellenanlage stelle jedoch auch eine altrechtliche bestehende, d.h. vor 1. Juli 1972 rechtmässig erstellte bauliche Anlage dar, könnte somit raumplanungsrechtlich auch als teilweise Änderung betrachtet werden. Ob das Bauvorhaben als standortgebunden oder als teilweise Änderung beurteilt werde, habe auf den Entscheid keinen Einfluss. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 verzichtet das Bauinspektorat der Stadt Bern auf eine Stellungnahme.